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   VerfG Brandenburg, 26.08.2004 - VfGBbg 10/04   

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VerfG Brandenburg, 26.08.2004 - VfGBbg 10/04 (https://dejure.org/2004,15189)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 26.08.2004 - VfGBbg 10/04 (https://dejure.org/2004,15189)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 26. August 2004 - VfGBbg 10/04 (https://dejure.org/2004,15189)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Verfassungsgericht Brandenburg

    LV, Art. 52 Abs. 3 Alt. 1; VerfGGBbg, § 32 Abs. 7; VerfGGBbg, § 50 Abs. 3; ZPO, § 114; ZPO, § 139; VwGO, § 155 Abs. 1 Satz 3
    Zivilprozeßrecht; Zuständigkeit des Landesverfassungsgerichts; Bundesrecht; Beschwerdebefugnis; Gleichheitsgrundsatz; Prozeßkostenhilfe; Auslagenerstattung; Prüfungsmaßstab; Tenor

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zivilprozeßrecht; Zuständigkeit des Landesverfassungsgerichts; Bundesrecht; Beschwerdebefugnis; Gleichheitsgrundsatz; Prozeßkostenhilfe; Auslagenerstattung; Prüfungsmaßstab; Tenor

 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 13.03.1990 - 2 BvR 94/88

    Gleichheitssatz - Prozeßkostenhilfe - Erfolgsaussichten - Ungeklärte Rechtsfragen

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 26.08.2004 - VfGBbg 10/04
    Beide Vorschriften gebieten für das Recht der Prozeßkostenhilfe eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 81, 347, 356 ff. m.w.N.).

    Das ist namentlich dann der Fall, wenn das Fachgericht die Anforderungen an die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung überspannt und dadurch der Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlt wird (BVerfGE 81, 347, 358)" (BVerfG, Beschluß vom 10. August 2001 - 2 BvR 569/01 -, Absatz Nr. 20, www.bverfg.de).

  • BVerfG, 10.08.2001 - 2 BvR 569/01

    Zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 26.08.2004 - VfGBbg 10/04
    Das ist namentlich dann der Fall, wenn das Fachgericht die Anforderungen an die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung überspannt und dadurch der Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlt wird (BVerfGE 81, 347, 358)" (BVerfG, Beschluß vom 10. August 2001 - 2 BvR 569/01 -, Absatz Nr. 20, www.bverfg.de).

    Tatsachen- und Rechtsfragen, die nicht eindeutig beantwortet werden können, bedürfen jedoch der Klärung im Hauptsacheverfahren (vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. August 2001 - 2 BvR 569/01 -, Absatz Nr. 25, www.bverfg.de).

  • BVerfG, 15.10.1997 - 2 BvN 1/95

    Landesverfassungsgerichte

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 26.08.2004 - VfGBbg 10/04
    Die insoweit erforderlichen Voraussetzungen (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, st. Rspr. seit Beschluß vom 16. April 1998 - VfGBbg 1/98 -, LVerfGE 8, 82, 84 f. unter Bezugnahme auf BVerfGE 96, 345, 371 ff.; zuletzt Beschluß vom 27. Mai 2004 - VfGBbg 23/04 und 6/04 EA -) sind gegeben.
  • VerfG Brandenburg, 16.04.1998 - VfGBbg 1/98

    Kein Verstoß gegen Grundsatz rechtlichen Gehörs und Willkürverbot durch

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 26.08.2004 - VfGBbg 10/04
    Die insoweit erforderlichen Voraussetzungen (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, st. Rspr. seit Beschluß vom 16. April 1998 - VfGBbg 1/98 -, LVerfGE 8, 82, 84 f. unter Bezugnahme auf BVerfGE 96, 345, 371 ff.; zuletzt Beschluß vom 27. Mai 2004 - VfGBbg 23/04 und 6/04 EA -) sind gegeben.
  • BVerfG, 28.01.1991 - 1 BvR 650/80

    Verfasungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Prozeßkostenhilfe

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 26.08.2004 - VfGBbg 10/04
    Das Bundesverfassungsgericht kann hier nur eingreifen, wenn Verfassungsrecht verletzt ist, insbesondere wenn die angegriffene Entscheidung Fehler erkennen läßt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der in Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit beruhen (vgl. BVerfGE 56, 139, 144 m.w.N.).
  • BVerfG, 18.12.2003 - 1 BvR 918/03

    Zur Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchsetzung eines

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 26.08.2004 - VfGBbg 10/04
    Das Oberlandesgericht überspannt die Anforderungen, die an die Gewährung von Prozeßkostenhilfe zu stellen sind, da es die (abschließende) Prüfung des geltend gemachten Anspruchs in das summarische Verfahren der Prozeßkostenhilfe vorverlagert, so daß dieses zumindest im Kern an die Stelle des Hauptsacheverfahrens tritt (vgl. dazu: BVerfG, Beschluß vom 18. Dezember 2003 - 1 BvR 918/03 -, Absatz Nr. 10, www.bverfg.de).
  • VerfG Brandenburg, 27.05.2004 - VfGBbg 23/04

    Zivilprozeßrecht; Bundesrecht; Zuständigkeit des Landesverfassungsgerichts;

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 26.08.2004 - VfGBbg 10/04
    Die insoweit erforderlichen Voraussetzungen (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, st. Rspr. seit Beschluß vom 16. April 1998 - VfGBbg 1/98 -, LVerfGE 8, 82, 84 f. unter Bezugnahme auf BVerfGE 96, 345, 371 ff.; zuletzt Beschluß vom 27. Mai 2004 - VfGBbg 23/04 und 6/04 EA -) sind gegeben.
  • VerfG Brandenburg, 15.03.2013 - VfGBbg 49/12

    Rechtsschutzgleichheit; Antrag auf Prozesskostenhilfe für ein Berufungsverfahren;

    Danach darf über ungeklärte Rechtsfragen, die für den in der Hauptsache geltend gemachten Anspruch von Bedeutung sind, nicht bereits in dem summarischen Verfahren der Prozesskostenhilfe abschließend entschieden werden (im Anschluss an VfGBbg 10/04, LVerfGE 15, 110).

    Die insoweit erforderlichen Voraussetzungen (vgl. Beschluss vom 16. Dezember 2010 - VfGBbg 18/10 -, LKV 2011, 124 f; Beschluss vom 26. August 2004 - VfGBbg 10/04 -, LVerfGE 15, 110, 113) sind erfüllt.

    Das Recht auf Rechtsschutzgleichheit verpflichtet die zur Anwendung und Auslegung der Vorschriften über die Prozesskostenhilfe (§§ 114 ff ZPO) zuvörderst berufenen Fachgerichte dazu, das Erfordernis der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung (§ 114 Satz 1 ZPO) nicht zu überspannen, um einer unbemittelten Partei die gerichtliche Durchsetzung ihrer Rechte im Verhältnis zu einer bemittelten Partei nicht unverhältnismäßig zu erschweren; denn der Zweck der Prozesskostenhilfe ist es, dem Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen (Beschluss vom 26. August 2004, a. a. O., S. 113 f; BVerfGE 81, 347, 356, 358; Ernst, in: Lieber/Iwers/Ernst, Kommentar zur Landesverfassung, 2012, Art. 52 Nr. 4.2).

    Die umfassende und abschließende Prüfung des Anspruchs soll nicht von dem Hauptsacheverfahren in das summarisch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gerichtete Verfahren vorverlegt werden, insbesondere sollen höchstrichterlich nicht geklärte und umstrittene Rechtsfragen nicht "durchentschieden" werden (Beschluss vom 26. August 2004, a. a. O., S. 114; BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 2012, a. a. O.; BVerfG, Beschluss vom 7. November 2011 - 1 BvR 1403/09 -, StV 2012, 354, 355).

  • VerfG Brandenburg, 24.03.2017 - VfGBbg 48/16

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde; Prozesskostenhilfe; Rechtsschutzgleichheit;

    Das Recht auf Rechtsschutzgleichheit verpflichtet die zur Anwendung und Auslegung der Vorschriften über die Prozesskostenhilfe (hier: § 73a Abs. 1 SGG i. V. m. §§ 114 ff Zivilprozessordnung (ZPO)) zuvörderst berufenen Fachgerichte jedoch dazu, das Erfordernis der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) nicht zu überspannen, um einer unbemittelten Partei die gerichtliche Durchsetzung ihrer Rechte im Verhältnis zu einer bemittelten Partei nicht unverhältnismäßig zu erschweren; denn der Zweck der Prozesskostenhilfe ist es, dem Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen (Beschlüsse vom 26. August 2004 - VfGBbg 10/04 -, LVerfGE 15, 110, 113 f, und vom 15. März 2013 - VfGBbg 49/12 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de; vgl. BVerfGE 81, 347, 356, 358; Ernst, in: Lieber/Iwers/Ernst, Kommentar zur Landesverfassung, 2012, Art. 52 Nr. 4.2).

    Es steht mit dem Zweck der Prozesskostenhilfe nicht im Einklang, wenn derartige Zweifelsfragen im nur summarischen Bewilligungsverfahren "durchentschieden" werden (vgl. Beschlüsse vom 26. August 2004 - VfGBbg 10/04 -, LVerfGE 15, 110, 114, 15. März 2013 - VfGBbg 49/12 und vom 15. April 2016 - 55/15 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de; BVerfG NJW 2015, 2173, 2174).

  • VerfG Brandenburg, 15.04.2016 - VfGBbg 55/15

    Rechtsschutzgleichheit; Verfahrenskostenhilfe; Rechtswahrungsanzeige

    Das Recht auf Rechtsschutzgleichheit verpflichtet die zur Anwendung und Auslegung der Vorschriften über die Verfahrenskostenhilfe (§ 76 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit i. V. m. §§ 114 ff Zivilprozessordnung (ZPO)) zuvörderst berufenen Fachgerichte dazu, das Erfordernis der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung (§ 114 Satz 1 ZPO) nicht zu überspannen, um einer unbemittelten Partei die gerichtliche Durchsetzung ihrer Rechte im Verhältnis zu einer bemittelten Partei nicht unverhältnismäßig zu erschweren; denn der Zweck der Prozesskostenhilfe ist es, dem Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen (Beschlüsse vom 26. August 2004 - VfGBbg 10/04 -, LVerfGE 15, 110, 113 f, und vom 15. März 2013 - VfGBbg 49/12 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de; vgl. BVerfGE 81, 347, 356, 358; Ernst, in: Lieber/Iwers/Ernst, Kommentar zur Landesverfassung, 2012, Art. 52 Nr. 4.2).

    Es steht mit dem Zweck der Verfahrenskostenhilfe nicht im Einklang, wenn derartige Zweifelsfragen im nur summarischen Bewilligungsverfahren "durchentschieden" werden, denn deren umfassende und abschließende Prüfung gehört allein in das Hauptsacheverfahren (vgl. Beschlüsse vom 26. August 2004 - VfGBbg 10/04 -, LVerfGE 15, 110, 114, und vom 15. März 2013 - VfGBbg 49/12 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).

  • VerfG Brandenburg, 19.09.2014 - VfGBbg 19/14

    Prozesskostenhilfe; Verfahrensdauer; Erfolgsaussicht; Begründungserfordernis;

    Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die fachgerichtliche Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung des durch Art. 52 Abs. 3 Alt. 1 LV verbürgten Rechts auf Rechtsschutzgleichheit beruhen (vgl. Beschluss vom 26. August 2004, - VfGBbg 10/04 -, LVerfGE 15, 110, 114).

    Deshalb dürfen die Fachgerichte das Erfordernis der Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung (§ 114 Satz 1 ZPO) nicht überspannen (vgl. Beschlüsse vom 15. März 2013 - VfGBbg 49/12 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de und vom 26. August 2004, a. a. O.).

  • VerfG Brandenburg, 14.10.2016 - VfGBbg 17/16

    Rechtsschutzgleichheit; Prozesskostenhilfe; Amtshaftung; hinreichende

    Dies ist namentlich dann der Fall, wenn das Fachgericht die Anforderung an die Erfolgsaussicht des beabsichtigten Rechtsstreits überspannt und dadurch den Zweck der Prozesskostenhilfe deutlich verfehlt (vgl. Beschlüsse vom 26. August 2004 - VfGBbg 10/04 -, LVerfGE 15, 110, 114; vom 15. März 2013 - VfGBbg 49/12 - vom 19. September 2014 - VfGBbg 19/14 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).
  • VerfG Brandenburg, 20.05.2021 - VfGBbg 72/19

    Verfassungsbeschwerde teilweise unzulässig; Prozesskostenhilfe;

    Das Recht auf Rechtsschutzgleichheit verpflichtet die zur Anwendung und Auslegung der Vorschriften über die Prozesskostenhilfe zuvörderst berufenen Fachgerichte jedoch dazu, das Erfordernis der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung (§ 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung - ZPO) nicht zu überspannen, um einer unbemittelten Partei die gerichtliche Durchsetzung ihrer Rechte im Vergleich zu einer bemittelten Partei nicht unverhältnismäßig zu erschweren; denn der Zweck der Prozesskostenhilfe ist es, dem Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen (Beschlüsse vom 26. August 2004 ‌- VfGBbg 10/04 -‌, LVerfGE 15, 110, 113 f., und vom 15. März 2013 ‌- VfGBbg 49/12 -‌, https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 4. Dezember 2018 ‌- 2 BvR 2726/17 -‌, Rn. 13, vom 23. Oktober 2018 ‌- 2 BvR 1050/17 -‌, Rn. 14, und vom 16. April 2019 ‌- 1 BvR 2111/17 -‌, Rn. 22, www.bverfg.de).
  • VerfG Brandenburg, 21.04.2005 - VfGBbg 22/05

    Beschwerdebefugnis; Prozeßkostenhilfe; Prüfungsmaßstab

    Die Auslegung der Vorschriften über die Gewährung von Prozeßkostenhilfe verstößt weder gegen das Grundrecht auf Gleichheit vor Gericht noch setzt es sich zu dem Beschluß des Landesverfassungsgerichts vom 26. August 2004 - VfGBbg 10/04 - in Widerspruch.

    Der 2. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts war auch nach der Aufhebung des Beschlusses vom 16. Februar 2004 für die Entscheidung über die Beschwerde zuständig, da die Sache durch den Beschluß des Landesverfassungsgerichts vom 26. August 2004 - VfGBbg 10/04 - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen worden war, ohne die Sache an einen anderen Spruchkörper zu verweisen.

  • VerfG Brandenburg, 09.10.2015 - VfGBbg 41/15

    Setzt ein Gericht ein Verfahren im Hinblick auf ein beim Bundesverfassungsgericht

    Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (Beschlüsse vom 26. August 2004 - VfGBbg 10/04 -, LVerfGE 15, 110, 114; 30. September 2010 - VfGBbg 52/09 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de; BVerfG NJW 2015, 2173, 2174).
  • VerfG Brandenburg, 18.08.2005 - VfGBbg 6/05

    Kommunale Selbstverwaltung; Gemeindegebietsreform

    Dies wird noch durch den Umstand unterstrichen, daß die Stadt Königs Wusterhausen hinsichtlich zweier weiterer antragstellender Gemeinden (Wernsdorf und Zernsdorf) bereits mit Beschlüssen des Verfassungsgerichts vom 19. Mai 2005 (VfGBbg 9/04 EA und VfGBbg 10/04 EA) zu dem entsprechend begehrten Wohlverhalten anzuhalten war, die Stadt aber auch unter diesem Eindruck der Antragstellerin nicht zumindest jetzt und unverzüglich die erbetene Gleichbehandlung zugesagt hat.
  • VerfG Brandenburg, 30.09.2010 - VfGBbg 52/09

    Beschwerdebefugnis; PKH

    Die Verfassung gebietet in einem solchen Fall aber, dass die Anforderungen, die vom Gericht an die hinreichenden Erfolgsaussichten gestellt werden, nicht überspannt werden (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschlüsse vom 26. August 2004 - VfGBbg 10/04 -, LVerfGE 15, 110 (113) und vom 15. März 2007 - VfGBbg 51/06 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).
  • VerfG Brandenburg, 15.03.2007 - VfGBbg 51/06

    Zivilgerichtliche Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei mangelnder

  • VerfG Brandenburg, 21.04.2005 - VfGBbg 21/05

    Beschwerdebefugnis; Prozeßkostenhilfe; Prüfungsmaßstab

  • SG Neuruppin, 13.06.2013 - S 20 KR 94/13
  • VerfG Brandenburg, 08.12.2008 - VfGBbg 11/08

    Prozesskostenhilfe; Rechtsschutzgleichheit; Substantiierungspflicht

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